Satzung des Sportvereins Lichtenberg 47 e.V.

Inhaltsübersicht

Allgemeine Bestimmungen

§ 1         Vereinsname, Gründungstag, Vereinssitz
§ 2         Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3         Mitgliedschaft in Verbänden
§ 4         Einsatz von Mitteln des Vereins
§ 5         Auflösung des Vereins - Aufhebung des Vereinszwecks

Mitgliedschaft
§ 6         Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7         Mitglieder
§ 8         Mitgliedsbeiträge
§ 9         Beendigung der Mitgliedschaft

Organe
§ 10     Organe des Vereins
§ 11    Wählbarkeit, Amtsdauer, Ergänzung eines Vereinsorgans

Mitgliederversammlung
§ 12            Aufgaben - Stimmrecht
§ 13            Einberufung
§ 14            Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15            Protokollführung
§ 16           Leitung der Mitgliederversammlung
§ 17            Beschlußfassung

Präsidium
§ 18            Zusammensetzung
§ 19     Wahl des Präsidiums
§ 20            Sitzungen - Beschlußfähigkeit
§ 21            Aufgaben des Präsidiums
§ 22            Geschäftsführung
Weitere Organe des Vereins
§ 23            Erweitertes Präsidium
§ 24            Ehrenrat des Vereins
§ 25            Kassenprüfer
§ 26            Abteilung

Haftung
§ 27     Haftung des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern
§ 28     Haftung von Organen oder Organmitgliedern

Verbindlichkeit
§ 29            Verbindlichkeit der Satzung

Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Vereinsname, Gründungstag, Vereinssitz

Der Verein führt den Namen "SV Lichtenberg 47 e.V."
Der Verein wurde am 24. April 1947 in Berlin-Lichtenberg gegründet, hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Vereinszweck besteht in der Förderung und Pflege des Amateursports, insbesondere in der
- Förderung und Pflege des Kinder- und Jugendsports und der
- Förderung und Pflege des Breitensports,
so in den Sportarten:                  
1. Fußball
2. Boxen
3. Tischtennis
4. Kegeln.
Die sportliche Tätigkeit erfolgt durch regelmäßige  Trainingszeiten und Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Vergleichen.
Ein besonderer Aufgabenschwerpunkt des Vereins liegt in der körperlichen und geistigen Bildung und Erziehung seiner Jugendmitglieder. Im Rahmen der sportlichen Betätigung und im Rahmen von Veranstaltungen sollen das Streben nach Toleranz, die Kameradschaft, das Gemeinschaftsgefühl sowie eine gesundheitsbewußte Lebensweise bei allen Mitgliedern gefördert und gefestigt werden.
Der Verein ist politisch und religiös streng neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage.
Die Präsidiumsmitglieder und alle übrigen Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Der Verein ist berechtigt, im Interesse des Erreichens des Vereinszweckes und der sich gestellten Aufgaben, haupt- und nebenamtlich beschäftigte Mitarbeiter einzustellen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Ausübung und Förderung des Sports.

§ 3
Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin sowie in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Der Verein unterwirft sich den Satzungen, Statuten, Rechts- und sonstigen Ordnungen, den Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sowie Entscheidungen der Organe des Landessportbundes, und/oder Regionalverbände.
Der Verein überträgt den Landes- und/oder Regionalverbänden seine eigene Vereinsgewalt
über seine Mitglieder, soweit es um Sanktionen bei Verstößen gegen bestehende Ordnungen und Vorschriften geht.

§ 4
Einsatz von Mitteln des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder ihrem Ausschluß oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 5
Auflösung des Vereins - Aufhebung des Vereinszwecks

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen dem Landessportbund Berlin e.V. zu übertragen.
Der Vermögensempfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Mitgliedschaft

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können ebenfalls Mitglieder werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Abteilung, und sie ist vom Präsidium zu bestätigen.
Im Falle einer Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig.
Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Vereinsmitgliedes übernimmt.

§ 7
Mitglieder

Der Verein hat aktive, passive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Als fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit dem Verein beitreten.
Bei Vereinsmitgliedern, mit denen der Verein ein Dienst-, Arbeits- oder Angestelltenverhältnis eingegangen ist, ruhen die Rechte (z.B. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung) und Pflichten (z.B. Verpflichtung zur Beitragszahlung) aus dieser Mitgliedschaft für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie sonstiger Ehrungen regelt die Ehrenordnung, die vom Präsidium beschlossen wird.
Ehrenmitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort Stimmrecht. Ehrenmitglieder, die sonstigen Organen des Vereins angehören, haben dort beratende Stimme.

§ 8
Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß bei Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist. Außerdem werden von den Vereinsmitgliedern Monatsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Monatsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Weitere Modalitäten sind in der Finanz- und in der Beitragsordnung geregelt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.

§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt muß durch eine schriftliche Erklärung erfolgen und ist bei minderjährigen Vereinsmitgliedern von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt kann nur unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals erklärt werden. Er ist vom Verein zu bestätigen.
Vereinsmitglieder, die länger als 6 Monate mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen (Monatsbeitrag, Aufnahmegebühr, Umlagen) rückständig sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn erfolglos gemahnt worden ist.
Vereinsmitglieder, die wiederholt gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder den Vereinszwecken zuwiderhandeln, sind aus dem Verein auszuschließen.
Nicht bezahlte Beiträge sind bis zum Ende des Monats des Austritts oder Ausschlusses zu entrichten. Die Vereinsmitgliedskarte und bis dahin überlassene Vereinssachen sind umgehend an den Verein zurückzugeben.
Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen sämtliche Vereinsrechte.
Für aktive Vereinsmitglieder im Sinne der Wettspielordnung ist der Austritt nur zum Quartals- oder Spieljahresende möglich. Darüber hinaus unterliegen sie den festgelegten Sperrfristen der jeweiligen Sportfachverbände.


Organe

§ 10
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1.         die Mitgliederversammlung
2.         das Präsidium
3.         das erweiterte Präsidium
4.         der Kassenprüfer
5.         der Vereinsehrenrat
6.         die Abteilung.

§ 11
Wählbarkeit, Amtsdauer, Ergänzung eines Vereinsorgans

Die Mitglieder der Vereinsorgane (mit Ausnahme der Mitgliederversammlung) werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt werden kann - soweit keine besonderen Vorschriften bestehen - wer mindestens 18 Jahre alt ist, dem Verein mindestens drei Monate angehört und in keinem Organ eines anderen Vereins eine aktive Tätigkeit ausübt.
Scheidet ein Mitglied eines Organs vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus oder legt es sein Amt nieder oder ist es nicht nur vorübergehend verhindert, so kann sich das jeweilige Organ des Vereins durch ein anderes Mitglied ergänzen.
Das neue Mitglied eines Organs muß die persönlichen Voraussetzungen besitzen, die für die Wahl jeweils erforderlich sind.
Die Entscheidung über die Ergänzung treffen die Mitglieder des zu ergänzenden Organs mit der Mehrheit ihrer Stimmen.
Das für das ausgeschiedene Mitglied in das jeweilige Organ eintretende Mitglied bleibt mit den gleichen Rechten und Pflichten bis zur Neuwahl im Amt.
Ist das Mitglied infolge Verhinderung eines Organangehörigen eingetreten, so hat es für die Dauer der Verhinderung die gleichen Rechte und Pflichten wie das gewählte verhinderte Mitglied.


Mitgliederversammlung

§ 12
Aufgaben – Stimmrecht

Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
3. Entlastung und Wahl des Präsidiums
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Wahl des Vereinsehrenrates
6. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten
7. Genehmigung des Haushaltsplanes
8. Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Ordnungen und Anträge
9. Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Präsidiums nach Paragraph...
10. Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 9
11. Ernennung von Ehrenmitgliedern
12. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
13. Auflösung des Vereins

In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied, das zum Zeitpunkt der Durchführung der Mitgliederversammlung volljährig ist, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung in Abstimmungen ist ausgeschlossen.
Die in § 7 dieser Satzung genannten Vereinsmitglieder (juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit) haben in Mitgliederversammlungen jeweils eine Stimme.
Das Stimmrecht dieser Vereinsmitglieder wird in Mitgliederversammlungen durch einen Vertreter des jeweiligen Vereinsmitgliedes ausgeübt. Dieser Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht vor Beginn der Mitgliederversammlung nachzuweisen.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 13
Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und sollte im I. Quartal durchgeführt werden.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch das Präsidium mittels Veröffentlichung durch Aushang im Schaukasten des Hans-Zoschke-Stadions in der Ruschestraße, in der Geschäftsstelle, im Newsletter und dem Internet auf der Startseite des SV Lichtenberg 47 (www.Lichtenberg47.de). Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung Mitgliederversammlung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis 31. Januar des Jahres, in dem die  Mitgliederversammlung einberufen wird,  schriftlich beim Präsidium eingegangen sein.
Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium des Vereins eingegangen sind.  Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder der Ehrenrat beantragt.
Die Vorschriften des § 13 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 5 Tage verkürzt werden, wenn dies von der Gruppe der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, die die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen dürfen, beantragt oder vom Präsidium wegen besonderer Eilbedürftigkeit beschlossen wird.

§15
Protokollführung

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.
Der Protokollführer wird vor Beginn jeder Mitgliederversammlung vom Präsidium ernannt.

§ 16
Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Präsidiums geleitet. Ist kein Mitglied des Präsidiums anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Mitglied übertragen werden. Für die Abstimmung über den Antrag auf Entlastung und für die Wahl des Präsidiums wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.


§ 17
Beschlußfassung

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn dieses die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung oder Aufhebung des Vereins, zur Änderung des Vereinsnamens sowie zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Abstimmung nicht zu berücksichtigen, sie sind also insbesondere nicht den Ablehnungen zuzurechnen.
Maßgebend für die Beschlußfassung ist jeweils die Zahl der abgegebenen Stimmen, nicht die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die Stimmen der absoluten (einfachen) Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erhalten, so findet ein weiterer Wahlgang zwischen denjenigen beiden Kandidaten statt, die im vorangegangenen Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei dieser Stichwahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Präsidium

§ 18
Zusammensetzung

Das Präsidium des Vereins besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. 2 Vizepräsidenten
3. dem Geschäftsführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Schriftführer
6. dem Jugendwart


Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der Präsident
2. die Vizepräsidenten

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Präsidiumsmitglieder vertreten.

§ 19
Wahl des Präsidiums

Von der Mitgliederversammlung können nur Vereinsmitglieder in das Präsidium gewählt werden, die über 18 Jahre alt sind und dem Verein mindestens drei Monate angehören.
Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium für die Dauer von 4 Jahren. Die Mitglieder des Präsidiums wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Beim Ausscheiden eines gewählten Präsidiumsmitgliedes kann das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung, Präsidiumsmitglieder berufen und mit Aufgaben betrauen. Die nächste Mitgliederversammlung muß das berufene Präsidiumsmitglied bestätigen.

§ 20
Sitzungen - Beschlußfähigkeit

Sitzungen des Präsidiums finden regelmäßig statt. Sie werden zu Terminen anberaumt, die von den Präsidiumsmitgliedern mehrheitlich festgelegt werden.
Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Bei Stimmengleichheit bei einer Präsidiumssitzung, an der nicht der Präsident teilnimmt, kommt ein Beschluß nicht zustande.

§ 21
Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium führt die Geschäfte im Sinne der Satzung. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Das Präsidium ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Verordnungen erlassen.
Zu weiteren Aufgaben und Pflichten des Präsidiums gehören insbesondere:
1.    die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
2.    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
3.    die Aufstellung des Haushaltsplanes und Erstellung des Jahresberichtes;
4.    die Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
5.    die Information der Abteilungen über Vorhaben und Beschlüsse;
6.    die Anhörung der Abteilungen vor Entscheidungen von grundsätzlicher und besonderer Bedeutung;
7.    die Beschlußfassung über Anträge von Abteilungen;
8.    die Beschlußfassung über und Durchführung von Maßnahmen gegen Vereinsmitglieder;
9.    die Beschlußfassung über Ehrungen und Auszeichnungen von Vereinsmitgliedern gemäß der Festlegungen der Auszeichnungsordnung.

Ein Mitglied des Präsidiums kann jederzeit an Sitzungen der Abteilungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 22
Geschäftsführung

Dem Präsidium gemäß § 26 BGB obliegt die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins.

Weitere Organe des Vereins

§ 23
Erweitertes Präsidium

Dem erweiterten Präsidium gehören neben dem Vereinspräsidium die alle vier Jahre gewählten Abteilungsleiter an.

§ 24
Ehrenrat des Vereins

Dem Ehrenrat des Vereins gehören drei bis fünf von der Mitgliederversammlung alle vier Jahre gewählten langjährige Vereinsmitglieder an, die nicht dem Vereinspräsidium angehören dürfen.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann ein anderes Mitglied ohne Funktion mit der Wahrnehmung des Aufgabengebietes bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch das Präsidium beauftragt werden.



§ 25
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 26
Abteilung

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke des Vereins kann das Präsidium eigenständige Sportabteilungen bilden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Dieser wird alle vier Jahre gewählt und vertritt die Abteilung im erweiterten Präsidium.

Haftung

§ 27
Haftung des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Vereinsmitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, wenn und soweit derartige Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 28
Haftung von Organen und Organmitgliedern

Jedes Organ oder Organmitglied und alle, die berechtigt für den Verein tätig sind, haften für vorsätzlich dem Verein zugefügten Schaden.

§ 29
Verbindlichkeit der Satzung

Die Vereinssatzung ist für alle Vereinsorgane und Vereinsmitglieder verbindlich. Diese Vereinssatzung ist in allen Vereinsorganen sinngemäß anzuwenden und es ist nach ihr zu verfahren.
Die Vereinssatzung ersetzt die am 26.04.2006 beschlossene Satzung.
Die Vereinssatzung ist am 23.04.2007 von der Mitgliederversammlung des Vereins
SV Lichtenberg 47 e.V. beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2007 in Kraft.

Berlin, im Mai 2007